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Vereinssatzung

§ 1: Name, Sitz und Geschäftsjahr

1) Der Verein führt den Namen: "Freundeskreis Wachenheimer Serenade e. V."

2) Der Verein, mit Sitz in Wachenheim a. d. Weinstraße, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes - Steuerbegünstigte Zwecke - der Abgabenordnung.

3) Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2: Vereinszweck

1) Die Stadt Wachenheim ist Trägerin und Veranstalterin der seit 1966 bestehenden Konzertreihe "Wachenheimer Serenade". Mit der Durchführung der Konzerte hat die Stadt den Verein beauftragt.

2) Der Verein ist politisch und religiös neutral.
Er hat den Zweck, die unter Ziffer 1) genannte Konzertreihe ideell, finanziell und durch Arbeitsleistung seitens der Mitglieder zu fördern, so u.a. bei der Programmgestaltung, der Werbung und der Durchführung der Konzerte.
Darüber hinaus fördert er die Musikkultur der Region, indem er in den musikalischen Veranstaltungen jungen, begabten Musikern ein Forum für Auftritte bietet.

3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Vereinseinnahmen dienen ausschließlich der satzungsgemäßen Zweckbestimmung, die nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist.
Eine Gewinnausschüttung an die Mitglieder erfolgt nicht.
Sie erhalten auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 3: Mitgliedschaft

1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

2) Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung an den Vorstand beantragt, der über die Aufnahme entscheidet. Sie kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.

3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

4) Der Austritt ist zum Schluss des Kalenderjahres zulässig. Er muss jeweils bis zum 1.Oktober des laufenden Jahres schriftlich an den Vorstand erklärt werden.

5) Aus wichtigem Grund, insbesondere bei erheblicher Verletzung der Vereinsinteressen, kann nach vorheriger Anhörung durch Beschluss des Vorstandes auf Ausschluss erkannt werden. Der Beschluss ist zuzustellen. Dagegen kann innerhalb von 4 Wochen beim Vorstand Beschwerde eingelegt werden. Über diese entscheidet eine Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder.

6) Bei nachhaltiger Verletzung der Beitragspflicht kann der Vorstand, nach vorheriger Prüfung der Verhältnisse, die Mitgliedschaft ruhen lassen.

7) Personen, die sich im besonderen Maße Verdienste um den Vereinszweck erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder.

§ 4: Mitgliedsbeitrag

Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt und in einem Betrag erhoben. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 5: Die Organe des Vereins

1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

2) Der Vorstand kann durch einen Beirat ergänzt werden.

§ 6: Der Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus

dem Vorsitzenden,
dem stellvertretenden Vorsitzenden,
dem Kassenführer,
dem Schriftführer.

2) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zu seiner Wiederwahl oder der Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
Die Bestellung ist jederzeit widerruflich.
Für den Widerruf der Bestellung des gesamten Vorstandes oder seiner einzelnen Mitglieder muss ein wichtiger Grund vorliegen. Der Widerruf erfolgt durch Beschluss von drei Vierteln der stimmberechtigten Mitglieder einer Mitgliederversammlung.

3) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind jeweils alleinvertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder. Kassen- und Schriftführer sind nur in Gemeinschaft mit dem Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden vertretungsberechtigt.

4) Die Vorstandsämter werden ehrenamtlich ausgeübt.

5) Jedes Vorstandsmitglied übernimmt mit der Wahl gemäß einem Geschäftsverteilungsplan bestimmte Aufgaben, über deren Fortgang es dem Vorsitzenden berichtet.

§ 7: Der Beirat

1) Zur Unterstützung des Vorstandes kann ein Beirat gebildet werden. Dieser kann aus 4-8 Mitgliedern bestehen.

2) Der Beirat unterstützt und berät den Vorstand im Rahmen der Erfüllung des
Vereinszwecks und ist wie der Vorstand ehrenamtlich tätig.

3) Der Beirat wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren bestellt. Er bleibt jedoch bis zu seiner Wiederwahl oder der Wahl eines neuen Beirates im Amt. Ein Widerruf der Bestellung des gesamten Beirates oder einzelner seiner Mitglieder ist aus wichtigem Grund möglich. Das Verfahren richtet sich nach § 6, Abs. 2) der Satzung.

§ 8: Die Mitgliederversammlung

1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen.

2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand nach Bedarf bzw. auf Antrag mindestens eines Viertels der stimmberechtigten Mitglieder einberufen werden. Der Antrag ist unter Angabe der Gründe beim Vorstand schriftlich einzureichen.

3) Die Mitgliederversammlung wird unter Einhaltung einer Ladungsfrist von mindestens 2 Wochen und Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einberufen.

4) Anträge (nicht den Vorstand und die Organisation betreffend) sind spätestens drei Tage vor der Versammlung beim Vorstand einzureichen. Verspätete Anträge können aufgenommen werden, wenn mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten, anwesenden Mitglieder der Dringlichkeit zustimmen.

5) Ein an der Teilnahme verhindertes Mitglied kann sich durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Es muss dieses Mitglied schriftlich bevollmächtigen.

6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen
beschlussfähig. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der
stimmberechtigten, anwesenden oder durch Vollmacht vertretenen Mitglieder,
es sei denn die Satzung schreibe eine andere Stimmenmehrheit vor.
Eine Satzungsänderung bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der
stimmberechtigten, anwesenden oder durch Vollmacht vertretenen Mitglieder.

7) Die Versammlungsbeschlüsse sind vom Vorstand in eine Niederschrift über den Ablauf der Versammlung aufzunehmen und zu unterzeichnen.

8) Der Mitgliederversammlung obliegt:

a) die Entgegennahme des Jahres- und des Kassenberichtes des Vorstandes und des Beirates
b) die Entgegennahme des Berichtes über die Kassenprüfung durch die bestellten Kassenprüfer
c) die Entlastung des Vorstandes
d) die Neuwahl des Vorstandes
e) die Neuwahl des Beirates
g) die Neuwahl der Kassenprüfer
h) die Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge gemäß § 4
i) die Beschlussfassung über sonstige Anträge
j) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung

§ 9: Die Kassenprüfer

1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren.

2) Die Aufgabe der Kassenprüfer besteht in der Prüfung der zweckgerechten Finanzgebarung und Geschäftsführung des Vorstandes. Sie berichten darüber vor der ordentlichen Mitgliederversammlung.

3) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines oder beider Kassenprüfer ist der Vorstand ermächtigt, für die restliche Amtszeit interimistisch einen bzw. zwei Ersatzprüfer zu benennen.

§ 10: Vereinsauflösung

1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei der Beschluss mit drei Vierteln der stimmberechtigten, anwesenden Mitglieder gefasst werden muss. Die Vertretung durch ein bevollmächtigtes Mitglied ist nicht möglich.

2) Nach Auflösung des Vereins fällt das Restvermögen nach Abzug sämtlicher Verbindlichkeiten an die Stadt Wachenheim, die es als begünstigte Körperschaft unmittelbar und ausschließlich für ähnliche gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 11: Gerichtsstand und Erfüllungsort

Gerichtsstand ist Bad Dürkheim
Erfüllungsort ist der jeweilige Sitz des Vereins.

Die Satzung wurde anlässlich der Gründungsversammlung am 30. Juni 1972 beschlossen und trat mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Sie wurde zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 18.September 2007.